Vereinbarung zur gebührpflichtigen Jagd

gemäß § 51 ff. des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg., Handelsgesetzbuch in gültiger Fassung

  1. Die Eröffnung der Jagd wird zwischen dem Leiter des jeweiligen Bezirks der Tschechischen Landesforsten, Staatsbetrieb (nachstehend nur „Landesforsten“) und dem Jagdgast vereinbart. Berechtigt zur Jagd sind jene Jagdgäste, die über Jagdschein, Jagdgenehmigung, Bestätigung über Haftpflichtversicherung und (bei Waffenjagd) Waffenschein und Waffenausweis verfügen (§ 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 449/2001 Slg., über Jagdwesen in gültiger Fassung – nachstehend nur „Jagdgesetz“).
  2. Der Jagdgast ist verpflichtet, bei der Jagd Anweisungen des vom Leiter des jeweiligen Landesforstbezirks ernannten Jagdbegleiters (nachstehend nur „Jagdbegleiter“) zu befolgen.
  3. Der Jagdgast darf nur das Wild jagen, das ihm vom Jagdbegleiter zugeteilt wurde; bei Verletzung dieser Verpflichtung muss der Jagdgast an die Landesforsten eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Wertes zahlen, der für die Trophäe des erlegten Wildes anfällt.
  4. Der Jagdbegleiter entscheidet über Jagdbeginn und –ende je nach Umständen und Ablauf der Jagd.
  5. Der Jagdgast entrichtet an die Landesforsten den Jagdpreis aufgrund des ausgestellten Steuerbeleges (der Abrechnung) innerhalb von 3 Werktagen ab Erhalt des Steuerbeleges. Im Jagdpreis inkludiert sind der Preis für das erlegte bzw. angeschossene Wild, für die Trophäe des erlegten Wildes, für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen nach der Preisliste, ggf. die Vertragsstrafe nach Absatz 3 und der Schadenersatz für den verursachten Schaden (nachstehend nur „Preis“). Im Steuerbeleg (in der Abrechnung) wird ebenfalls die Punktzahl für die Trophäe des erlegten Wildes angegeben, die nach der Jagd bestimmt wird.
  6. Die Landesforsten sind berechtigt, eine Anzahlung in Höhe bis 90 % des voraussichtlichen Preises zu verlangen, die von dem Jagdgast spätestens bis Jagdbeginn zu leisten ist.
  7. Die Bewertung der Trophäe nach dem Jagdende steht den Landesforsten zu, soweit keine andere Absprache getroffen wird. Eine bedeutende Trophäe im Sinne des § 6 Abs. 2 des Jagdgesetzes ist darüber hinaus von mindestens einem Mitglied der vom Zentralen Staatsverwaltungsorgan ernannten Bewertungskommission zu bewerten. Für die Dauer des Bewertungsverfahrens verbleibt die Trophäe bei den Landesforsten in der Verwahrung. Die Landesforsten geben die Trophäe an den Jagdgast erst nach der Zahlung des vollen Preises heraus.
  8. Der Jagdgast hat Recht, der Bewertung der Trophäe beizuwohnen; dafür wird der Jagdgast auf Wunsch über Termin und Ort der Bewertung benachrichtigt. Der Jagdgast ist verpflichtet, Bild- und Tonaufnahmen von Bewertungsverfahren und Trophäen für den Bedarf der Landesforsten und für Zwecke der Präsentation zuzulassen.
  9. Bei unterschiedlicher Punktzahl für die Trophäe, so wie sie nach dem Jagdende und durch das Mitglied der Bewertungskommission bestimmt wurde, verpflichtet sich der Jagdgast, die der Punktzahldifferenz entsprechende Nachzahlung nach der Preisliste innerhalb von 3 Werktagen ab Erhalt des Steuerbeleges (der Abrechnung) zu leisten. Mögliche Überzahlung wird dem Jagdgast innerhalb von 3 Werktagen erstattet nach der Bewertung der Trophäe von einem Mitglied der Bewertungskommission.
  10. Das Eigentumsrecht an der Trophäe steht dem Jagdgast zu. Der Jagdgast muss jedoch auf Antrag der Landesforsten und auf ihre Kosten der Ausstellung der Trophäe des erlegten Wildes bei Zuchtschauen für eine Dauer von höchstens 15 Werktagen im Kalenderjahr zustimmen. In diesem Fall steht dem Jagdgast eine Vergütung in Höhe von 0,5 % des Listenpreises für die Trophäe für jeden Tag zu, an dem der Jagdgast über die Trophäe nicht verfügen kann, höchstens jedoch insgesamt 20 000 CZK.
  11. Bei Nationalrekord-Trophäen ist der Jagdgast verpflichtet, den Landforsten die Bewertung der Trophäe durch eine bestellte Bewertungskommission sowie die Anschaffung von bis 3 Stück getreuen Kopien der Trophäe auf ihre Kosten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck stellt der Jagdgast den Landesforsten die Trophäe für einen angemessenen Zeitraum unentgeltlich zur Verfügung.
  12. Durch Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklären der Jagdgast und die Landesforsten einvernehmlich, dass sie die Vereinbarung gelesen haben und ihrer Inhalt zustimmen. Zeitgleich mit der Vereinbarung unterzeichnet der Jagdgast die Preisliste zum Einverständnis mit angegebenen Preisen.

Download:  – Vereinbarung zur gebührpflichtigen Jagd (doc, 33 kB)